Allgemeine Geschäftsbedingungen der Garant Energie GmbH


Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit nicht
ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Lieferungszusagen und
mündliche Erklärungen aller Art sind nur dann bindend, wenn sie
schriftlich vom Verkäufer bestätigt sind.
Muster und Proben gelten lediglich als unverbindliche
Anschauungsstücke, Analysendaten und sonstige Eigenschaftsangaben,
sind nur als annähernd zu betrachten.
Maßgebend für die Berechnung ist die auf der Versandstelle festgelegte
Menge. Es steht dem Verkäufer frei, das Volumen auch mittels
Durchlaufuhr oder Peilung an der Empfangsstelle zu ermitteln.
Sowohl Ware als auch Umschließung reisen stets, auch bei frachtfreier
Lieferung, auf des Käufers Gefahr. Für die volle Ausnutzung des
Ladegewichtes der Wagen übernimmt der Verkäufer keine Gewähr,
Verkäufer wird Lieferungstermine
nach Möglichkeit beachten, kann aber für genaue Einhaltung keine
Gewähr übernehmen.
Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5% der bestellten Menge ist gestattet.
Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu
verweigern.
Bel Sukzessivgeschäften hat die Abnahme sich auf die Vertragsdauer
möglichst gleichmäßig zu verteilen. Entstehen bei Sukzessivgeschäften
oder bei Vorhandensein mehrerer Abschlüsse gelegentlich einer Lieferung
Differenzen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bis zu deren
Klärung einzustellen.
Nimmt Käufer die bestellte Ware nicht rechtzeitig ab oder hält er die
Abruftermine nicht ein, so steht Verkäufer das Recht zu, ohne Mahnung
oder Satzung einer Nachfrist entweder die fälligen Lieferungen ganz oder
teilweise dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzusenden oder
einzulagern und einschließlich aller entstehenden Kosten als geliefert in
Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei sich der
Rücktritt auf die noch nicht gelieferte Restmenge beschränken darf, oder
schließlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Käufer trägt alle während der Vertragsdauer eintretenden oder nach
Abwicklung des Geschäftes rückwirkend in Kraft tretenden Erhöhungen
und Neueinführungen von Frachten, Zöllen, sonstigen Abgaben und
Lasten, ferner Klein-und Hochwasser- oder Eiszuschläge und zwar vom
Tage des allgemeinen Inkrafttretens an. Bei der Bestellung muss der
Käufer eindeutig die mineralölsteuerrechtliche Behandlung der Ware zum
Ausdruck bringen (z.B. Lieferung an Steuerlager, unversteuert auf
Erlaubnisschein oder allgemeine Erlaubnis, steuerermäßigt auf
Erlaubnisschein oder allgemeine Erlaubnis, steuerbegünstigt auf
allgemeine Erlaubnis usw.). Ist eine Ware unversteuert oder
steuerermäßigt auf Erlaubnisschein zu liefern, hat der Käufer den gültigen
(bei Verbrauchern auch in der Menge ausreichenden) Erlaubnisschein so
zeitig zu überlassen, dass er noch vor Lieferung bei der Lieferstelle des
Verkäufers oder vom Verkäufer bestimmten Niederfassung vorliegt.
Fotokopien von Erlaubnisscheinen gelten nicht als gültige
Erlaubnisscheine. Bei allgemeiner Erlaubnis (ohne Erlaubnisschein) ist
anzugeben, zu welchem Zweck die Ware verwendet werden soll. Der
Käufer stellt Verkäufer von allen Nachteilen frei, die aus der etwaigen
Ungültigkeit des Erlaubnisscheines, der Verletzung sonstiger gesetzlicher
Vorschriften oder einer unrichtigen Bestellung durch den Kunden
entstehen. Insbesondere ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die
Ware nur für den Zweck verwendet wird, der nach dem
Mineralölsteuergesetz für diese Ware vorgesehen und zulässig ist. Es
haftet Verkäufer ohne Rücksicht
auf sein Verschulden für Mineralölsteuer und/oder sonstige Abgaben, die
Verkäufer aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware
eventuell zahlen muss
Käufer steht das Recht zu, die Ware vor Versand auf seine Kosten zu
prüfen. Macht er von seinem Recht keinen Gebrauch, so darf die Ware
innerhalb von 3 Tagen nach Eingang und vor der Verwendung schriftlich
beanstandet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an
den Käufer direkt, sondern an einen Dritten ausgehändigt wird oder der
Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. Voraussetzung jeder
Beanstandung ist, dass die Ware sich noch im Originalzustand befindet.
Be höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen
außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers (z.B. Krieg,
kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung der normalen
Schifffahrtswege oder sonstige Verzögerungen in der Beförderung,
mangelnde Rohstoffzufuhr, Lieferungsschwierigkeiten infolge Zoll-·oder
Devisenbestimmungen, Lieferungsverzug von Verkäufers Lieferanten,
Betriebsstörungen, Streiks), die die Lieferung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren, kann der Verkäufer für die Dauer der
Behinderung die Lieferung einschränken, einstellen oder vom Vertrag
zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn Ereignisse der vorher erwähnten Art
zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten des Verkäufers
führen und der Käufer die dadurch bedingte Preiserhöhung des
Verkäufers ablehnt.
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises – auch etwaiger früherer und späterer Lieferung
vorbehalten. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der vom
Verkäufer gelieferten Ware mit Ware des Käufers überträgt dieser schon
jetzt sein Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhältnis des anteiligen
Wertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware
auf Verkäufer. Die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ist mit
kaufmännischer Sorgfalt für Verkäufer zu verwahren. Der Käufer darf die
im Eigentum/Miteigentum des Verkäufers stehende Ware nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht an Dritte
verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Weiterverkauf der Ware
geht die Kaufpreisforderung des Käufers in voller Höhe sicherungshalber
auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf
Verlangen schriftlich zu bestätigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist
der Verkäufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherheit seine
Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um
mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Rückübertragung verpflichtet.
Der gemäß §60 Energiesteuergesetz geforderte verlängerte
Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich Bestandteil eines jeden mit dem
Käufer geschlossenen Kaufvertrages.
Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art
befreien den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, zunächst volle
Zahlung zu leisten. Zahlt Käufer nicht vereinbarungsgemäß, so hat
Verkäufer des Recht, bis zur erfolgten Zahlung die Lieferung auch aus
anderen Verkäufen einzustellen und – falls Käufer auch trotz Fristsetzung
nicht Zahlung leistet – von allen Verträgen zurückzutreten.
Bel Einräumungen eines Kredites kann Verkäufer alle Lieferungen
hinausschieben oder Vorauszahlungen verfangen, wenn er nach
Vertragsabschluss über den Käufer Auskünfte erhält, welche die
Gewährung eines Kredites in der geschehenen Höhe nicht als
unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben,
welche Zweifel in dieser Hinsicht zulassen. Zahlt Käufer nicht
vereinbarungsgemäß, so sind ferner auf Verlangen des Verkäufers alle
Forderungen des Verkäufers auch aus anderen Verkäufen sofort fällig,
auch wenn Käufer für die Zahlung vertraglich ein Ziel eingeräumt worden
ist. Bei unpünktlicher Zahlung ist Käufer zur Zahlung von Verzugszinsen
von mindestens 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verpflichtet.
Käufer verzichtet gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers auf
Geltendmachung: eines Aufrechnungs-, Pfand- oder
Zurückbehaltungsrechtes. Schadenersatzansprüche jedweder Art
gegenüber dem Verkäufer sind auf den Warenwert beschränkt. Die
Geltendmachung von indirekt, mittelbaren oder Folgeschäden ist
ausgeschlossen.
Zur Prüfung der vom Käufer zu stellenden Umschließung ist Verkäufer
nicht verpflichtet und mithin für Verunreinigung der Ware und für
Leckage nicht verantwortlich.
Falls Lieferung in Verkäufers Umschließung (Tankschiffe, Kesselwagen,
Tankwagen, Fässer usw.) erfolgt, gelten mangels anderer Vereinbarungen
die folgenden Bestimmungen:
a)Die unbeanstandete Annahme der Umschließung durch den Käufer bei
Selbstabholung oder Transport durch Bahn, Reederei oder Spediteur gilt
als Anerkennung Ihrer einwandfreien Beschaffenheit
b)Verkäufer Umschließung wird nur für die Dauer der Hin- und
Rückbeförderung und Entleerung gestellt. Für andere Zwecke;
insbesondere für eigene Transporte des Käufers oder Dritter, für Lagerung
usw., darf sie keinesfalls benutzt werden.
c)Bei Lieferung im Kesselwagen muss die Entleerung spätestens
innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Be Überschreitung dieser Frist ist
Verkäufer berechtigt, die ihm selbst entstandenen Kosten dem Verkäufer
weiter zu berechnen.
d)Der Verkäufer stellt Leihgebinde längstens für die Dauer von 60 Tagen
nach Versand unentgeltlich zur Vertilgung. Die Gebinde sind innerhalb
dieser Frist in sauberem Zustand fracht- und spesenfrei an den Verkäufer
zurückzugeben. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der
Gebinde vor der Rückgabe trägt in jedem Falle der Käufer. Erfüllungsort
für die Lieferung ist Abhol- oder Versandstelle.
Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand sind Mülheim/Ruhr. Für
das Zustandekommen und die Abwicklung des Geschäftes sind diese
Bedingungen maßgebend. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen
gelten nur, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Käufers
Einkaufsbedingungen haben keine Geltung, auch wenn Ihnen Verkäufer
nicht widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
für alle künftigen Geschäfte zwischen Verkäufer und Käufer.